Arbeitsschutz

Im gewerblichen Bereich kommen, je nach Art und personeller Größe des Betriebs, Verbandkästen in verschiedenen Ausführungen zum Einsatz.

Dies schreiben die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention bzw. DGUV Vorschrift 1 (Umbenennung der bisherigen BGV A1 zum 1. Mai 2014) vor, die Füllung regeln die Normblätter ‚Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C DIN 13157 und ‚Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E DIN 13169.

In Betriebsverbandkästen müssen Sterilmaterialien nach Ablauf des Verfalldatums ausgetauscht werden (DGUV Information 204-022, löst die BGI 509 zum 1. Mai 2014 ab).

Die Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße und der Größe der verwendeten Verbandkästen.

Ein Verbandkasten nach DIN 13169 kann dabei aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei kleinere Verbandkästen nach DIN 13157 ersetzt werden.



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